AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Züchter, die unsere Leistungen in Anspruch nehmen, erkennen die nachstehenden Bedingungen sowie die Deck- und Besamungsbedingungen der jeweiligen Verbände an.

 

§ 1 Allgemeines
Stuteneigentümer, die unsere Hengste benutzen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an. Die Decksaison beginnt am 01.02.2021 und endet am 31.07.2021. Der Samenversand kann erst in Auftrag gegeben werden, wenn der Deckschein bzw. eine Kopie des Abstammungsnachweises vorliegt.

 

§ 2 Samenversand

Der Samenversand ist mit zwei Versanddienstleistern möglich:

  • Overday Versand Hippo: Samenbestellungen montags – sonntags bis 08.30 Uhr, die Zustellung erfolgt am selben Tag im Laufe des Nachmittags. Die Kosten betragen 66,00 EUR zzgl. MwSt.
    ACHTUNG: Dieser Versand ist nur für einen Teil Deutschlands möglich. Dieser Bereich ist linksseitig der blauen Markierung auf der nebenstehenden Karte zu sehen.
  • Next Day Versand Night Star : Samenbestellungen montags – freitags bis 12.00 Uhr und samstags bis 10.00 Uhr, die Zustellung erfolgt am Folgetag. Die Kosten betragen 42,00 EUR zzgl. MwSt., bei einer Zustellung am Sonntag 135,00 EUR zzgl. MwSt.

Eine Abholung von Samen bei uns ist natürlich nach Absprache an allen Wochentagen möglich.

Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
– Gewünschter Hengst
– Name u. vollständige Anschrift des Stutenbesitzers
– Zuchtverband, dem die Besamung gemeldet werden soll
– genaue Versandanschrift
– Angaben der Stute (Name, Lebensnummer, Kopie der Abstammung, Alter).

Die Samenversandkosten gehen zu Lasten des Züchters. Die Kosten für Verpackung und Versand betragen ca. 35,00 EUR. Wir weisen darauf hin, dass der Samenversand am Wochenende wesentlich teurer ist, die Kosten hierfür betragen ca. 100,00 EUR für den Overnight-Versand von Samstag auf Sonntag. Die Samen-Versandboxen sind innerhalb 3 Wochen an die Deckstation zurückzusenden, andernfalls werden diese mit einem Betrag in Höhe von 30,00 EUR gesondert in Rechnung gestellt.
Die Hengststation haftet nicht für eine unsachgemäße Besamung beim Stutenhalter. Es sollten daher nur Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer die Besamung vornehmen. Sollte ein Hengst im Laufe der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann, wenn möglich, TG-Sperma eingesetzt werden oder auf Wunsch ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Anspruch auf Rückzahlung der Besamungsrate besteht nicht. Es wird jedoch die volle Höhe der bezahlten Besamungsrate auf das Gesamtdeckgeld des neu eingesetzten Hengstes angerechnet. Sollte eine Stute nach der zweiten Rosse nicht tragend geworden sein, ist eine aktuelle Tupferprobe vorzulegen. Sollte diese verweigert werden, kann Danica Duen die Lieferung weiteren Spermas verweigern.

 

§ 3 Deckgeld-Splitting bei Frischsamenlieferung
Das gesamte Deckgeld eines Hengstes wird in eine Besamungsrate und eine Trächtigkeitsrate aufgeteilt. Alle Besamungs- und Trächtigkeitsraten verstehen sich zzgl. 7% Mehrwertsteuer.

1. Die Besamungsrate von jedem unserer Hengste gilt für die gesamte Dauer der Decksaison und wird Ihnen in jedem Fall in Rechnung gestellt. Sie deckt u. a. den Aufwand der Spermagewinnung, der Aufbereitung des Frischsamens und der Administration ab. Es besteht kein Anspruch auf Gutschriften oder Rabatte bei der Besamungsrate. Nicht enthalten sind in der Besamungsrate die Kosten für den Spermaversand, Tierarzt- oder Pensionskosten.

2. Die Trächtigkeitsrate wird am 1. Oktober des jeweiligen Jahres fällig. Relevant ist die Trächtigkeit am 1. Oktober des Jahres. Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter mit schriftlichem Zeugnis vom behandelnden Tierarzt an die Hengststation Danica Duen bis  spätestens 1. Oktober unaufgefordert zu erbringen. Anderenfalls gilt die Stute als tragend. Bei Nichtvorliegen eines maximal zum 1. Oktober erstellten tierärztlichen Nachweises der Nichtträchtigkeit innerhalb von 14 Tagen wird die Trächtigkeitsrate automatisch fällig. Dies gilt auch für eine zu späterem Zeitpunkt festgestellte Nichtträchtigkeit.

3. Bei Embryotransfer wird für jeden angewachsenen Embryo das volle Deckgeld fällig. Wenn ein Embryotransfer geplant ist, ist uns dies bei der Samenbestellung mitzuteilen.

4. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Lieferung mehrerer Portionen Samen pro Bestellung, wird aber nach Möglichkeit getätigt. Die Auslieferung der Bestellungen erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.

5. Für als nicht tragend gemeldete Stuten erfolgt weder die Ausstellung eines Deckscheins noch eine Meldung der Bedeckung/Besamung an die jeweiligen Zuchtverbände.

 

§ 4 Unterbringung der Stuten
Für die Unterbringung der Stuten stehen Boxen und Weiden zur Verfügung. Hierfür werden 10,00 EUR/ Tag berechnet. Danica Duen und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt und bevollmächtigt, bei Erkrankungsfällen und Verletzungen einen Tierarzt mit der Behandlung der Stute/ des Fohlens zu beauftragen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Stutenbesitzers.

 

§ 5 Haftung
Der Eigentümer/Besitzer der Stute versichert, dass das Risiko aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftpflicht (§ 833 und § 834 BGB) abgedeckt ist.
Er verpflichtet sich, Danica Duen und von ihr beauftragte Dritte von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Haftung der Hengststation für Schäden, die an der Stute oder an ihrem Fohlen entstehen, ist ausgeschlossen, soweit die haftungsbegründenden Umstände nicht auf Vorsatz und/ oder Arglist und/ oder grobe Fahrlässigkeit der Hengststation oder von ihr beauftragter Dritter beruhen, und/oder Personenschäden betroffen sind. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Die Parteien vereinbaren, dass etwaige Ansprüche des Stutenhalters binnen eines Jahres verjähren. Von der Verjährungserleichterung ausgenommen sind etwaige Schadensersatzansprüche, die auf mindestens grobem Verschulden oder mindestens fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.

 

§ 6 Deutsches Recht
Sollte der Stuten- oder Fohlenbesitzer weder einen dt. Wohn- oder Geschäftssitz unterhalten, noch dt. Staatsangehöriger sein, vereinbaren die Parteien für die Durchführung und die Abwicklung des Vertrages die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit. Sofern beide Parteien Unternehmer sind, vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz der Hengsthalterin.

 

§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bedingungen unwirksam sein, behalten die übrigen ihre Geltung.
Bad Oeynhausen, Dezember 2019